AGB – Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers (Werkunternehmers) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers (Bestellers)wirken auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer (Werksunternehmer) nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers (Werkunternehmers) verbindlich. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich von dem Verkäufer (Werkunternehmer) bestätigt werden. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer (Werkunternehmer) zur Zurücknahme der Ware auch nach Mahnung berechtigt und ist der Käufer (Besteller) zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer (Werkunternehmer) liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn es der Verkäufer (Werkunternehmer) ausdrücklich schriftlich erklärt.

3. Lieferbedingungen, Verzug und Unmöglichkeit der Leistung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer (Besteller), der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistungen und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer (Werkunternehmer) eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich oder schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer (Besteller) mit seinen Vertragsverpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer (Werkunternehmer) solange nicht zu vertreten, als ihn sein Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer (Besteller) ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen auf den Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer (Besteller) tritt dem Verkäufer (Werkunternehmer) bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer (Werkunternehmer) als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten.

3a. Geltung der VOB
Bei allen Montageleistungen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verfügen.

4. Versand und Gefahrübergang
Die Ware wird stets auf Gefahr des Käufers (Bestellers) und Auftraggebers versandt. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers (Bestellers).

4a. Vergütung
Die vereinbarten Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldenverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten. Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn – die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss – oder die Lohnund Lohnnebenkosten durch gesetzliche tarifliche Vereinbarungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen – oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

5. Preise und Zahlungen
Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wechsel oder Schecks werden jeweils nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderungen des Verkäufers (Werkunternehmers) werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt wird, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers (Bestellers) zweifelhaft erscheinen lassen. Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Verkäufer (Werkunternehmer) zu Verhandlungen über eine Anpassung des Preises, bei zwischenzeitlich eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer (Werkunternehmer) bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers (Bestellers) ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers (Bestellers) in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Käufer (Besteller) Zahlungen zurückhalten, wenn eine Mängelrüge gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. unmöglich ist oder dem Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer (Werkunternehmer) behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer (Besteller) im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer (Werkunternehmer) das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer (Besteller) aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.

6a. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich.

7. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen etc.
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

8. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
a.) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
b.) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. . Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers (Werkunternehmer) richtet sich ausschließlich nach dem im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatz seitens des Verkäufers (Werkunternehmers) aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch den Verkäufer (Werkunternehmer) oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer (Besteller) Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Sitz des Verkäufers (Werkunternehmers).